Berlin. (zv) Die neue Lebensmittel- Informations- Verordnung (LMIV), die zum größten Teil bereits seit 13. Dezember 2014 gilt, sorgt wieder einmal für Verwirrung unter Handwerksbäckern. Dies betrifft vor allem die ab 2016 verpflichtende Nährwertdeklaration. Deshalb gibt der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks (ZV) Entwarnung: Das Handwerk ist auch ab 13. Dezember 2016 nicht per se dazu verpflichtet, Nährwertdeklarationen für ihre vorverpackten Waren zu liefern.
Grund für die neuerlichen Unklarheiten gaben zum einen die missverständlichen Vorgaben der LMIV sowie das Engagement einiger EDV-Software-Hersteller, die diese Unsicherheit offenbar für den Vertrieb ihrer Softwarelösungen ausnutzen, schreibt der Verband. ZV-Hauptgeschäftsführer RA Daniel Schneider, Experte auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts, ruft zur Gelassenheit auf: «Auch mit Geltung der Nährwertdeklarationspflicht ab Dezember 2016 müssen die meisten Handwerksbäcker ihre Waren nicht mit Nährstoffangaben versehen. Anderslautende Aussagen umtriebiger Software-Anbieter sind reine Geschäftemacherei».
Die LMIV fordert zwar ab diesem Datum eine Nährwertkennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln, jedoch gibt es Ausnahmen: Diese gilt etwa für Ware, die für den unmittelbaren Verkauf – also innerhalb von etwa 24 Stunden – vorverpackt wird. Die am Morgen verpackten belegten Brote sind also ebenso nicht erfasst wie Gebäcktüten oder Salatschalen. Nach Anhang V Nr. 19 LMIV entfällt die Pflicht zur Nährstoffdeklaration zusätzlich für alle «Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben».
Unklar war lange, was als «kleine Menge» anzusehen war und ob mit dem Einschub «einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel» das Handwerk generell von der Nährwertdeklaration befreit sein sollte. Trotz des vehementen Einsatzes des Zentralverbands, von Seiten der EU eine klarstellende Auslegungshilfe zu erhalten, konnte erst eine Stellungnahme des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) in Abstimmung mit dem für tierische Erzeugnisse zuständigen Arbeitskreis (ALTS) die erfreuliche Klarheit bringen: Nach Ansicht der Überwacher sind Kleinstunternehmer (weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt und Umsatz oder Jahresbilanz unter zwei millionen Euro) und Handwerksbetriebe von der Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung bei vorverpackter Ware ausgenommen.
Nur im Online-Versand greift wiederum eine Ausnahme von der Ausnahme. Hier gilt auch für Handwerksbetriebe die Größenbeschränkung der Kleinstunternehmen: Handwerksbäckereien mit Online-Shop müssen die Nährwertdeklaration auf den online vertriebenen Backwaren anbringen, wenn sie zehn oder mehr Mitarbeiter beschäftigen oder über zwei Millionen Euro Umsatz oder Jahresbilanz haben.
«Die Beschlüsse des ALS/ALTS sind zwar nicht rechtsverbindlich, finden jedoch im Vollzug der Überwachung höchste Beachtung und haben damit eine starke faktische Wirkung», sagt Daniel Schneider. ZV-Präsident Michael Wippler äußert sich ebenfalls erfreut über diese praxisgerechte Auslegung: «Die Ansicht der Behörden deckt sich mit dem Willen des Gesetzgebers, das Handwerk nicht unnötig zu belasten. Es ist wichtig, dass bei allen Handwerksbäckern Klarheit über ihre Pflichten besteht. Durch Geschäftemacher sollte sich jedenfalls kein Bäcker aus der Ruhe bringen lassen».
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