München. (bolg) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck begaben sich Franziska S. (26) und Caroline K. (28) in die Anlieferzone des Lebensmittelhändlers Edeka in Olching. Dort öffneten sie mit Hilfe eines mitgebrachten Vierkantschlüssels einen versperrten Container, in dem Lebensmittel zur Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen bereitgestellt worden waren. Anschließend entwendeten die Angeklagten verschiedene Lebensmittel. Dafür sprach das Amtsgericht Fürstenfeldbruck mit Urteil vom 30. Januar 2019 die Angeklagten wegen Diebstahls schuldig.
Die Angeklagten wurden verwarnt. Zugleich wurde eine Geldstrafe von 225 Euro (15 Tagessätze zu je 15 Euro) vorbehalten. Die beiden Studentinnen wollten das Urteil jedoch nicht annehmen und gingen in Revision. Die hat das Bayerische Oberste Landesgericht jetzt verworfen und das Urteil wie folgt bestätigt:
Der 6. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat mit Beschluss vom 02. Oktober 2019 die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen. Mit seiner Entscheidung bestätigte der Senat die Verurteilung der Angeklagten wegen Diebstahls. Der Senat führt in seiner Begründung aus, dass die entwendeten Lebensmittel zum Zeitpunkt der Wegnahme im Eigentum von Edeka standen. Die Lebensmittel waren zwar für die Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen ausgesondert worden. Allerdings hatte Edeka das Eigentum an den Lebensmitteln trotz Aussonderung nicht aufgegeben. Die ausgesonderten Lebensmittel wurden vielmehr in einem versperrten Container auf dem Firmengelände vor dem Zugriff Dritter geschützt. Die Angeklagten durften deswegen auch nicht davon ausgehen, dass ihnen die Mitnahme der als nicht verkehrsfähig behandelten Lebensmittel erlaubt war. Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass der Lebensmittelhändler Edeka für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der von ihr in Verkehr gebrachten Lebensmittel einzustehen hat. Die Aussonderung der nicht mehr als verkehrsfähig angesehenen Lebensmittel erfolgte lediglich zu deren ordnungsgemäßer Entsorgung durch ein beauftragtes Unternehmen.
Das Urteil ist damit rechtskräftig (BayObLG | 02.10.2019 | 206 StRR 1013/19 und 206 StRR 1015/19). Wie aus München zu vernehmen ist, wollen die beiden Frauen die Entscheidung möglicherweise nicht hinnehmen und eine Verfassungsklage vor dem Bundesverfassungsgericht zumindest prüfen.
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