Isernhagen / Hannover. (10.07. / ge) Dem ein oder anderem Bäckereiunternehmer stellt sich häufig die Frage nach der Rentabilität seiner Standorte. Durch Umfeld- und Marktveränderungen oder einem erhöhten Wettbewerbsdruck schrumpfen die Umsätze in einzelnen Filialen, in anderen Filialen steigen die Umsätze aufgrund von Marktbereinigungen. Doch wann sollte eine Filiale geschlossen werden?
Als Grundvoraussetzung zur Beurteilung von unrentablen Filialen sollte in Ihrem Unternehmen eine Kostenrechnung vorliegen. In der Kostenrechnung werden zunächst sämtliche filialbezogene Kosten auf die einzelnen Filialen verteilt. Dazu gehören auch die Wareneinsätze der Filiale, die durch Lieferscheine und entsprechend ermittelter Verrechnungspreise (Abgabepreise der Produktion) genau zuzuordnen sind. So gelangt man zunächst zum Deckungsbeitrag 1 des Standortes.
Sollte dieser bereits negativ sein, muss der Standort genauer betrachtet werden. Dabei muss der laufende Mietvertrag der Filiale, aber auch Finanzierungsverträge wie Leasing oder laufende Darlehen berücksichtigt werden. Diese Kosten werden auch weiterhin das Unternehmensergebnis belasten, auch wenn der Standort geschlossen wird. Ladeneinbauten oder Maschinen, die sich noch in der Finanzierungsphase befinden, lassen sich möglicherweise in neue oder andere bestehende Standorte umsetzen. Schwieriger verhält es sich beim Mietvertrag. Hier sind bei langfristigen Verträgen die Verhandlungen mit dem Vermieter zu suchen. Wenn eine Einigung zur Vertragsauflösung oder eine Reduzierung der Miete nicht verhandelt werden kann, stellt sich die Frage, ob der Deckungsbeitrag auch unter Berücksichtigung der Mietkosten negativ ist. Falls die Auflösung eines Mietvertrags unter Leistung einer Abstandszahlung möglich ist, muss die Zahlung mit den voraussichtlichen negativen Deckungsbeiträgen der Zukunft verglichen werden.
Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass es nicht ausreicht, lediglich eine Betrachtung des Deckungsbeitrags 1 als Entscheidungsgrundlage für die Schließung einer Filiale heranzuziehen, sondern vielmehr auch die Folgekosten beachtet werden müssen.
Ebenso verhält es sich mit den Verrechnungspreisen der Produktion. Die direkten Wareneinsatzkosten können «1:1» in der Berechnung angesetzt werden, die tatsächlich eingesparte Arbeitszeit muss jedoch differenziert betrachtet werden. Bei Standorten mit geringen Umsätzen werden die wenigen Produkte, die dort verkauft werden und nun wegfallen, nicht den Produktionsprozess oder/und die Produktionszeiten verändern. Somit wird sich keine Entlastung der Produktion ergeben. Daher dürfen in diesem Fall die Verrechnungspreise der Produktion auch nicht in voller Höhe angesetzt werden.
Die Betrachtung und Entscheidungsfindung zur Schließung von unrentablen Standorten ist somit häufig nicht so einfach, wie es sich auf den ersten Blick vermuten lässt. Möglicherweise verbessert sich daher auch häufig nach Schließung von negativen Filialen das Unternehmensergebnis nicht, da die Folgekosten nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Für weiterführende Fragen zur Standortbeurteilung steht Ihnen Daniel Feldmann von der Gehrke econ Unternehmensberatungsgesellschaft gerne zur Verfügung.
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