Isernhagen. (17.08. / ge) Alle Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Urlaubsanspruch, welcher Jahr für Jahr aufs Neue entsteht. In der Vergangenheit entsprach es ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass dieser Jahresurlaub, konnte er nicht bis zum Jahresende oder nicht spätestens bis zum Ende des Übertragungszeitraums (in der Regel 31. März des Folgejahrs) genommen werden, mit Ablauf des 31. März verfiel und erloschen war.
Das BAG hat vor einiger Zeit seine Rechtsprechung zum Urlaubsrecht in Umsetzung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in diesem wesentlichen Punkt geändert. In der bahnbrechenden Schultz-Hoff-Entscheidung entschied der EuGH (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009, C-350/06, C-520/06), dass ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht verliert, kann er diesen Urlaub krankheitsbedingt nicht antreten. Eine zeitliche Grenze, bis zu der rückständiger Urlaub genommen oder abgegolten werden kann, gab der EuGH nicht vor.
Folge dieser Entscheidung war, dass ein krankheitsbedingt arbeitsunfähiger Arbeitnehmer Jahr für Jahr seinen Urlaubsanspruch immer weiter ausbauen konnte, ohne dass dieser verfiel. Dies führte auf der Arbeitgeberseite zu einem Aufschrei. Es entstand ein möglicherweise über Jahre angesammelter kumulierter Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers, der nach Genesung in voller Höhe gewährt oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden musste.
Ende 2011 relativierte der EuGH in der KHS-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 22. November 2011, C-214/10) sein Urteil aus 2009 in Bezug auf das zeitlich unbegrenzte Ansammeln von Urlaubsansprüchen arbeitsunfähiger Arbeitnehmer. Der EuGH hielt eine tarifvertragliche Verfallsfrist von 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres für europarechtlich zulässig. Um als Arbeitgeber allerdings in den «Genuss» des Urlaubsverfalls zu kommen, war die Anwendung eines Tarifvertrags mit einer solchen Verfallsfrist auf das jeweilige Arbeitsverhältnis erforderlich - was nur in wenigen Fällen der Fall war.
Am 07. August 2012 erging nun ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 07. August 2012, 9 AZR 353/10). Das BAG urteilte, dass der in Krankheitsfällen angesparte Urlaub allgemein, das heißt auch ohne eine tarifvertragliche Regelung, 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt, also zum 31. März des übernächsten Jahres. Für den Arbeitgeber bedeutet diese Rechtsprechung, darauf weisen die Fachwanwälte der Gehrke econ Gruppe in Isernhagen hin, Rechts- und Planungssicherheit, weil bei einem langjährig krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Arbeitnehmer der Urlaubsanspruch nicht mehr ins uferlose anwachsen kann.
Da das Urteil noch nicht veröffentlicht ist, können Interessenten bei der Gehrke econ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 30916 Isernhagen, Rechtsanwältin Barbara Wilkes - per Telefon 0511/70050154 oder E-Mail - weitere Informationen zu diesem Urteil anfordern und auch zu anderen arbeitsrechtlichen Fragestellungen Kontakt aufnehmen.
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