..... EINFACH NÄHER DRAN

 Ausgabe 33/12 -- 17. August 2012

12. Jahrgang 

Homepage  |  WebBaecker Aktuell lesen  |  WebBaecker Archiv durchstöbern  |  Abo an- oder abmelden

BAG: Urlaubsansprüche verfallen 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahrs

 

 

Isernhagen. (17.08. / ge) Alle Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Urlaubsanspruch, welcher Jahr für Jahr aufs Neue entsteht. In der Vergangenheit entsprach es ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass dieser Jahresurlaub, konnte er nicht bis zum Jahresende oder nicht spätestens bis zum Ende des Übertragungszeitraums (in der Regel 31. März des Folgejahrs) genommen werden, mit Ablauf des 31. März verfiel und erloschen war.

 

Das BAG hat vor einiger Zeit seine Rechtsprechung zum Urlaubsrecht in Umsetzung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in diesem wesentlichen Punkt geändert. In der bahnbrechenden Schultz-Hoff-Entscheidung entschied der EuGH (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009, C-350/06, C-520/06), dass ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht verliert, kann er diesen Urlaub krankheitsbedingt nicht antreten. Eine zeitliche Grenze, bis zu der rückständiger Urlaub genommen oder abgegolten werden kann, gab der EuGH nicht vor.

 

Folge dieser Entscheidung war, dass ein krankheitsbedingt arbeitsunfähiger Arbeitnehmer Jahr für Jahr seinen Urlaubsanspruch immer weiter ausbauen konnte, ohne dass dieser verfiel. Dies führte auf der Arbeitgeberseite zu einem Aufschrei. Es entstand ein möglicherweise über Jahre angesammelter kumulierter Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers, der nach Genesung in voller Höhe gewährt oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden musste.

 

Ende 2011 relativierte der EuGH in der KHS-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 22. November 2011, C-214/10) sein Urteil aus 2009 in Bezug auf das zeitlich unbegrenzte Ansammeln von Urlaubsansprüchen arbeitsunfähiger Arbeitnehmer. Der EuGH hielt eine tarifvertragliche Verfallsfrist von 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres für europarechtlich zulässig. Um als Arbeitgeber allerdings in den «Genuss» des Urlaubsverfalls zu kommen, war die Anwendung eines Tarifvertrags mit einer solchen Verfallsfrist auf das jeweilige Arbeitsverhältnis erforderlich - was nur in wenigen Fällen der Fall war.

 

Am 07. August 2012 erging nun ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 07. August 2012, 9 AZR 353/10). Das BAG urteilte, dass der in Krankheitsfällen angesparte Urlaub allgemein, das heißt auch ohne eine tarifvertragliche Regelung, 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt, also zum 31. März des übernächsten Jahres. Für den Arbeitgeber bedeutet diese Rechtsprechung, darauf weisen die Fachwanwälte der Gehrke econ Gruppe in Isernhagen hin, Rechts- und Planungssicherheit, weil bei einem langjährig krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Arbeitnehmer der Urlaubsanspruch nicht mehr ins uferlose anwachsen kann.

 

Da das Urteil noch nicht veröffentlicht ist, können Interessenten bei der Gehrke econ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 30916 Isernhagen, Rechtsanwältin Barbara Wilkes - per Telefon 0511/70050154 oder E-Mail - weitere Informationen zu diesem Urteil anfordern und auch zu anderen arbeitsrechtlichen Fragestellungen Kontakt aufnehmen.

 

 

 

 

DIESER BEITRAG GEHÖRT ZUM WEBBAECKER INFODIENST FÜR DIE 33. KALENDERWOCHE 2012

WebBaecker Aktuell bei

So richten Sie Ihr Abo ein

Der WebBaecker ist der kostenlose Infodienst der Branche. Hier können Sie Ihr Abonnement umgehend einrichten.

Wollen Sie Ihr Abo ummelden (neue E-Mail-Adresse oder ähnliches), tragen Sie sich bitte erst unter Ihrer alten Adresse aus. Dann melden Sie sich unter Ihrer neuen Adresse wieder an.

Haben Sie Fragen zum An-, Um- oder Abmelden, senden Sie diese bitte an die Mail-Adresse post@webbaecker.de


Datenschutzerklärung

Die von Ihnen gemachten Angaben für Ihr kostenloses Abonnement dienen ausschließlich der Optimierung und dem Versand des WebBaecker Infodiensts. 

Sie werden weder für Werbemaßnahmen zweckentfremdet noch an Dritte weitergegeben -- auch nicht an Mitglieder der Herausgeber- Gemeinschaft. 

Die Vertraulichkeit Ihrer Angaben steht bei uns immer an erster Stelle.


E-Mail Infodienst Archiv

Seit 2001 (!) haben WebBaecker- Leser die Möglichkeit, in den archivierten Ausgaben des wöchentlichen Infodiensts zu recherchieren. Mit dem Jahreswechsel 2007/2008 ist das Archiv modernisiert und umgezogen:

Alle WebBaecker Jahrgänge sind nun unter der gleichen Adresse erreichbar wie das täglich aktualisierte Content Management System auf den Websites der Herausgeber. Bitte besuchen Sie ...

  • ELEKOM Technik
  • Gehrke econ
  • GOECOM
  • IsernHäger
  • KMZ Kassensysteme
  • SHB Allgem. Versicherung
  • Backnetz MedienBüro

    Von dort aus ist der Weg zum umfangreichen WebBaecker-Archiv nicht mehr zu verfehlen!


  • Redaktion

    Produziert wird der für seine Leser kostenfreie WebBaecker von Ute Speer (V.i.S.d.P.) in Hamburg. Haben Sie Fragen oder Hinweise, senden Sie sie bitte an folgende Adresse:

    Backnetz Medienbüro
    Redaktion WebBaecker
    Schmidtweg 2c
    D-21029 Hamburg
    Telefon 040/401958-26
    Telefax 040/401958-27
    redaktion@webbaecker.de


    Haftungsausschluss

    Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Disketten, CD-ROMs oder Fotos übernehmen wir keine Haftung. Der Nachdruck oder das Kopieren von Inhalten unserer Website oder unserer Newsletter bedarf der ausdrücklichen Genehmigung.

    Aus der Nennung von Markenbezeichnungen im WebBaecker können keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, ob es sich um geschützte oder nicht geschützte Zeichen handelt.

    Bitte beachten Sie die gesetzlich geschützten Urheberrechte und den Haftungsausschluss.