Braunschweig (30.04. / nag) Im Spruchverfahren auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gegen die Nordzucker Holding Aktiengesellschaft, Muttergesellschaft der Nordzucker AG, hat das Oberlandesgericht Celle (OLG) durch Beschluss vom 19. April den angemessenen Barabfindungswert auf 8,88 Euro pro Aktie festgesetzt. Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde vom OLG nicht zugelassen. Damit bestätigte das Gericht im Wesentlichen das Barabfindungsangebot von 8,00 Euro pro Aktie, welches die Nordzucker Holding Aktiengesellschaft den Aktionären der Zucker-Aktiengesellschaft Uelzen-Braunschweig im Jahr 2004 bei der Verschmelzung der beiden Unternehmen gemacht hatte. «Wir sind froh, dass nun nach mehr als sieben Jahren Klarheit herrscht. Der Aufwand, den wir betrieben haben, um uns gegen die hohen Forderungen der Antragsteller des Spruchverfahrens zu wehren, hat sich gelohnt. Damit konnten wir mögliche Zahlungsforderungen in Millionenhöhe vom Unternehmen abwenden», sagt Hans-Heinrich Prüße, Vorstandsvorsitzender der Nordzucker Holding Aktiengesellschaft.
Hintergrund:
Zur Verschmelzung der Nordzucker Holding Aktiengesellschaft und Zucker-Aktiengesellschaft Uelzen-Braunschweig im Jahr 2004 machte die Nordzucker Holding Aktiengesellschaft den Aktionären der Zucker-Aktiengesellschaft Uelzen-Braunschweig ein Barabfindungsangebot in Höhe von 8,00 Euro je Aktie. 200 Aktionäre hatten während der Hauptversammlung der Zucker-Aktiengesellschaft Uelzen-Braunschweig mit etwa 1,3 Millionen Aktien gegen den Beschluss zur Verschmelzung Widerspruch zu Protokoll gegeben, weil Ihnen das Angebot zu gering erschien. Vier Aktionäre beantragten daraufhin ein Spruchverfahren beim Landgericht Hannover auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung. Der von den Antragstellern als angemessen angesehene Betrag lag bei rund 25 Euro je Aktie. Das Landgericht Hannover hatte im Herbst 2011 eine Barabfindung von 13,35 Euro je Aktie als angemessen festgestellt. Gegen diesen Beschluss hatten sowohl die Antragsteller als auch die Nordzucker Holding Aktiengesellschaft als Antragsgegnerin beim OLG Beschwerde eingelegt, welches das Verfahren jetzt zum Abschluss gebracht hat.
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