..... EINFACH NÄHER DRAN

 Ausgabe 03/12 -- 20. Januar 2012

12. Jahrgang 

Homepage  |  WebBaecker Aktuell lesen  |  WebBaecker Archiv durchstöbern  |  Abo an- oder abmelden

«Chi-Quadrat-Test»: allein kein Grund, die Buchführung zu beanstanden

 

 

Isernhagen. (17.01. / ge) Seit 2002 gewinnen Finanzbehörden im Rahmen der digitalen Außenprüfung Erkenntnisse aus der computergestützten Analyse steuerrelevanter Unternehmensdaten. Der ursprüngliche Zweck, die prüferische Auswahl einzelner Geschäftsvorfälle durch den Einsatz spezieller Prüfungs-Software zu erleichtern, ist zunehmend in den Hintergrund getreten. Demgegenüber hat die statistische Aufbereitung von Buchhaltungs- und Kassendaten an Bedeutung gewonnen. Eine Möglichkeit der Betriebsprüfer stellt dabei der sogenannte «Chi-Quadrat-Test» dar, sagt Carsten Klingebiel von der Gehrke econ Steuerberatungsgesellschaft in Isernhagen bei Hannover.

 

Mit dem «Chi-Quadrat-Test» werden Verteilungseigenschaften einer statistischen Grundgesamtheit, zum Beispiel von Zahlen oder Daten untersucht. Dabei geht man von dem Grundgedanken aus, dass jeder Mensch gewisse Lieblingszahlen hat. Nach dieser Theorie werden unterbewusst diese Lieblingszahlen auch bei der Manipulationen von Kassendaten verwendet. Stellt der Betriebsprüfer daher fest, dass bestimmte Zahlen in der Kassenbuchhaltung von der statistischen Häufigkeit abweichen und einen definierten Grenzwert übersteigen, ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einem manipulierten Kassenbericht und damit der Gewinnermittlung auszugehen, lautet die Auffassung der Finanzverwaltung.

 

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte zu entscheiden, ob Auffälligkeiten beim Chi-Quadrat-Test zur Beanstandung der Buchführungen damit zur Schätzung eines höheren Umsatzes respektive Gewinns berechtigen, sind sonst keine weiteren Mängel der Buchführung gegeben.

 

Im Streitfall fand bei dem betroffenen Unternehmer für 2005 bis 2007 eine steuerliche Außenprüfung statt. Der Prüfer beziehungsweise das Finanzamt bemängelte, dass die Kassenbücher in Form von Excel-Tabellen geführt worden seien. Die gesetzlich geforderte Unveränderbarkeit der Kassenbucheintragungen sei so nicht gewährleistet. Der Unternehmer habe nicht darlegen und dokumentieren können, dass das betreffende Kassenprogramm Manipulationen und nachträgliche Änderungen ausschließt. Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfer auf Basis des Chi-Quadrat-Tests unterstellt, dass der Unternehmer mit einer Wahrscheinlichkeit von 100 Prozent die Kassendaten manipuliert hat. Das Finanzamt erhöhte die erklärten Umsatzerlöse um jährlich 3.000 Euro, was entsprechende Gewinnerhöhungen und Steuernachzahlungen zur Folge hatte. Der Unternehmer wehrte sich erfolgreich mit Einspruch und Klage gegen diese Steuerfestsetzungen, da der Prüfer keine weitergehenden Beweise für eine Manipulation gefunden hatte.

 

Das Finanzgericht war der Auffassung, dass es nicht Sache des Unternehmers ist, darzulegen oder/und zu dokumentieren, dass das betreffende Kassenprogramm Manipulationen und Änderungen nicht zulasse. Der Nachweis einer Manipulationsmöglichkeit obliege vielmehr dem Finanzamt. Die vom Finanzamt behauptete «Manipulationswahrscheinlichkeit von 100 Prozent» auf Grund des vom Prüfer durchgeführten Chi-Quadrat-Tests kann nicht zu einer Hinzuschätzung von Einnahmen führen. Der Test allein reicht als Beweismittel nicht aus, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist. Da das Urteil nun mittlerweile rechtskräftig geworden ist, kann es auch bei vergleichbaren Fällen, beispielsweise bei der Prüfung von Kassendaten in einer Bäckerei, hilfreich für den Steuerpflichtigen sein.

 

 

Info: Haben Sie Interesse an weiteren Informationen zu den Themen Kassenführung und digitale Betriebsprüfung, können Sie sich unter carsten.klingebiel@gehrke-econ.de an die Gehrke econ Steuerberatungsgesellschaft in Isernhagen bei Hannover wenden, die Ihnen gern weitere nützliche Praxistipps zukommen lässt.

 

 

 

 

DIESER BEITRAG GEHÖRT ZUM WEBBAECKER INFODIENST FÜR DIE 03. KALENDERWOCHE 2012

WebBaecker Aktuell bei

So richten Sie Ihr Abo ein

Der WebBaecker ist der kostenlose Infodienst der Branche. Hier können Sie Ihr Abonnement umgehend einrichten.

Wollen Sie Ihr Abo ummelden (neue E-Mail-Adresse oder ähnliches), tragen Sie sich bitte erst unter Ihrer alten Adresse aus. Dann melden Sie sich unter Ihrer neuen Adresse wieder an.

Haben Sie Fragen zum An-, Um- oder Abmelden, senden Sie diese bitte an die Mail-Adresse post@webbaecker.de


Datenschutzerklärung

Die von Ihnen gemachten Angaben für Ihr kostenloses Abonnement dienen ausschließlich der Optimierung und dem Versand des WebBaecker Infodiensts. 

Sie werden weder für Werbemaßnahmen zweckentfremdet noch an Dritte weitergegeben -- auch nicht an Mitglieder der Herausgeber- Gemeinschaft. 

Die Vertraulichkeit Ihrer Angaben steht bei uns immer an erster Stelle.


E-Mail Infodienst Archiv

Seit 2001 (!) haben WebBaecker- Leser die Möglichkeit, in den archivierten Ausgaben des wöchentlichen Infodiensts zu recherchieren. Mit dem Jahreswechsel 2007/2008 ist das Archiv modernisiert und umgezogen:

Alle WebBaecker Jahrgänge sind nun unter der gleichen Adresse erreichbar wie das täglich aktualisierte Content Management System auf den Websites der Herausgeber. Bitte besuchen Sie ...

  • ELEKOM Technik
  • Gehrke econ
  • GOECOM
  • IsernHäger
  • KMZ Kassensysteme
  • Backnetz MedienBüro

    Von dort aus ist der Weg zum umfangreichen WebBaecker-Archiv nicht mehr zu verfehlen!


  • Redaktion

    Produziert wird der für seine Leser kostenfreie WebBaecker von Ute Speer (V.i.S.d.P.) in Hamburg. Haben Sie Fragen oder Hinweise, senden Sie sie bitte an folgende Adresse:

    Backnetz Medienbüro
    Redaktion WebBaecker
    Schmidtweg 2c
    D-21029 Hamburg
    Telefon 040/401958-26
    Telefax 040/401958-27
    redaktion@webbaecker.de


    Haftungsausschluss

    Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Disketten, CD-ROMs oder Fotos übernehmen wir keine Haftung. Der Nachdruck oder das Kopieren von Inhalten unserer Website oder unserer Newsletter bedarf der ausdrücklichen Genehmigung.

    Aus der Nennung von Markenbezeichnungen im WebBaecker können keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, ob es sich um geschützte oder nicht geschützte Zeichen handelt.

    Bitte beachten Sie die gesetzlich geschützten Urheberrechte und den Haftungsausschluss.