Buchholz / Nordheide. (19.12. / ele) Während einer Stellenausschreibung wurden die Fachplaner von ELEKOM mehrfach auf das Thema «Behinderung am Arbeitsplatz» angesprochen. Im Vorstellungsgespräch wies ein Bewerber auf seine Einstufung als «schwerbehindert» hin.
Da ELEKOM den Bewerber als sehr geeignet einstufte, begann bei den Spezialisten für Produktionsplanung, Architektur und Projektmanagement die Diskussion und Recherche zum Thema «Behinderung + Beruf». Erste Hürde war, eine zuständige Behörde oder Institution für kompetente Antworten ausfindig zu machen. Selbst das Arbeitsamt war nicht in der Lage, hier ausreichende Hilfestellung zu geben. Nach intensiven Recherchen stellte sich heraus, dass jedes Bundesland ein Integrationsamt eingerichtet hat.
Es zeigte sich schnell, daß die Annahme, einen behinderten Menschen im Arbeitsverhältnis nicht «normal» kündigen zu können, nur ein weit verbreitetes Vorurteil ist. Im ersten halben Jahr kann ein Mensch mit Behinderung ebenso gekündigt werden wie jeder andere Mitarbeiter. Im Anschluss daran ist dann eine eventuelle Kündigung erst dem zuständigen Integrationsamt vorzulegen, bevor der Beschäftigte gekündigt werden kann.
Diese prüft jedoch ausschließlich, ob die Kündigung mit der Behinderung im direkten oder indirekten Zusammenhang steht. Nur in diesem Fall wird das Integrationsamt aktiv und versucht helfend einzugreifen, um den Arbeitsplatz gegebenenfalls erhalten zu können.
Hat die Kündigung nichts mit der Behinderung zu tun, wird ihr in aller Regel zugestimmt. Wichtig ist nur, die Anfrage vor Kündigung zu stellen, diese wäre bei Nichteinhaltung in jedem Falle ungültig.
Ganz generell unterstützt das Integrationsamt Unternehmen bei der Schaffung eines Behindertenarbeitsplatzes durch eine umfangreiche Beratung und umfangreiche Zuschüsse. Dabei sind ein Teil der Zuschüsse sogar zusätzlich zu den Fördergeldern des Arbeitsamts möglich.
Der Finanzpool ist «prall» gefüllt, da viele Firmen, die aufgrund ihrer Mitarbeiterzahl verpflichtet sind einen Behindertenarbeitsplatz zu stellen, die Zahlung einer Ablöse vorziehen. Die Erfahrungen von ELEKOM lassen jedoch vermuten, dass dies oft nur aus Unkenntnis über die geltende Rechtslage geschieht.
Wird über diese Verpflichtung hinaus ein Arbeitsplatz für behinderte Menschen geschaffen, gibt es diverse Fördermöglichkeiten für die Ausstattung des Arbeitsplatzes, Zuschüsse zum Gehalt oder Zuschüsse für Arbeitshilfen. Einige davon allerdings mit Auflagen. So muss zum Beispiel ein geförderter Arbeitsplatz mindestens zwei Jahre lang mit einem behinderten Mitarbeiter besetzt werden -- andernfalls wäre die Förderung anteilig zurückzuzahlen.
Info:
ELEKOM empfiehlt für weitere Details die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Integrationsamt sowie das Handbuch «ABC Behinderung + Beruf» der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH). Interessenten können auch Kontakt zu ELEKOM aufnehmen. Die Spezialisten für Produktionsplanung, Architektur und Projektmanagement berichten Ihnen gerne über nützliche Erfahrungen zum Thema. |
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