Hannover. (19.02. / gg) Jeden Tag kann es jedem passieren: Ein Unfall oder eine Krankheit berauben uns vorübergehend oder auf Dauer der Möglichkeit, allein über die eigene Lebensgestaltung zu entscheiden. Auch das Altern kann die Freiheit, für uns selbst zu sorgen, beschränken oder unmöglich machen. Mögliche Folge: Plötzlich ist der Betroffene selbst, seine Familie oder seine Mitarbeiter und Geschäftspartner auf die Fürsorge anderer und deren Entscheidungen angewiesen.
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Holger Bodmann, Rechtsanwalt u. Steuerberater der Gehrke Gruppe. |
Eine besondere Verantwortung hat der selbständige Unternehmer. Außer seiner Familie und sich selbst hat er auch seinem Unternehmen und seinen Mitarbeitern die Sicherheit ausreichender Vorsorge für den Fall zu geben, dass er unvorhergesehen ausfällt. Was zählt, sind Wille und Entscheidung
«Entgegen den Vorstellungen weiter Teile der Bevölkerung kennt das deutsche Recht kein gesetzliches Vertretungsrecht von Angehörigen. Das Gesetz kennt auch keine dem Willen des Patienten übergeordnete Entscheidungsmacht des Arztes», erklärt Rechtsanwalt und Steuerberater Holger Bodmann von der Gehrke Gruppe in Hannover: «Was jeweils zählt, ist der Wille und die Entscheidung des Betroffenen selbst. Unser Grundgesetz geht von der autonomen Persönlichkeit jedes Einzelnen aus und erwartet deshalb auch von jedem Einzelnen, dass er für bestimmte Situationen Vorsorge trifft». |
Ohne rechtswirksame Vollmachten geht nichts
Selbst der Ehegatte oder andere Familienangehörige können demnach in einer solchen Situation ohne ausdrückliche und rechtswirksame Vollmachten nicht tätig werden. Ohne entsprechende Vorsorge wird riskiert, dass in einer solchen Situation ein Fremder, welcher die persönlichen Verhältnisse nicht kennt, vom Vormundschaftsgericht als Betreuer bestellt wird. Dieser entscheidet dann über das Schicksal, das Vermögen, die medizinische Versorgung und den Aufenthalt -- eben über alles, was der Betroffene bisher selbst entschieden hat. Und dies, ohne die persönlichen Wünsche und Bedürfnisse des Betroffenen vorher zu kennen. Betreuer kann jeder werden, der dem Vormundschaftsgericht seine Bereitschaft dazu bekundet. Die Bestellung ist unabhängig vom bisherigen Werdegang, der Qualifikation und erfolgt ohne besondere Vorbereitung.
Wer eignet sich als kompetente Vertrauensperson?
«Von einem verantwortungsvollen Unternehmer darf also erwartet werden, dass er -- um für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit die nachteiligen Folgen wenigstens abzumildern -- mit 'klarem Verstand' Regelungen trifft, wer in welchem Umfang an seiner Stelle Entscheidungen treffen soll», sagt Bodmann mit Blick auf die rechtzeitige Vorsorge.
Damit diese Entscheidungen dem mutmaßlichen Willen des handlungsunfähigen Unternehmers möglichst entsprechen, sollte der Bevollmächtigte eine Vertrauensperson sein, welche die persönlichen Verhältnisse kennt und Garant für die Umsetzung der individuellen Wünsche und Bedürfnisse ist. Es können nahe Verwandte oder sonstige besonders vertraute Dritte sein, die vor allem in der Lage sind, unternehmerische Entscheidungen aufgrund eigener Erfahrungen und Kenntnisse in diesem Bereich zu treffen.
Steht im Verwandten- und Freundeskreis keine Vertrauensperson zur Verfügung, steht die Möglichkeit offen, eine Person aus dem Kreis der Berater des Unternehmens (Steuer-, Rechts- und Unternehmensberater) oder aus dem Kreis der Geschäftsfreunde, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, zu beauftragen. Ebenfalls in Betracht kommt eine bewährte Mitarbeiterin oder ein bewährter Mitarbeiter, die oder der bereits in einer Vertrauensposition im Unternehmen tätig ist.
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser
Da die Vorsorgevollmacht -- soll sie ihren Zweck erfüllen -- dem Bevollmächtigten umfangreiche Handlungsmöglichkeiten einräumt, ist die Einsetzung eines Kontrollbevollmächtigten zu erwägen. Nur mit dessen Zustimmung sollten wesentliche Vermögensverfügungen -- wie etwa der Verkauf des Unternehmens -- möglich sein, während der Bevollmächtigte im Tagesgeschäft möglichst uneingeschränkte und unmittelbare Handlungsmöglichkeiten haben sollte.
Ist keine Vorsorge getroffen und sind keine Bevollmächtigten für den Fall der Handlungsunfähigkeit bestellt, kann es Wochen oder gar Monate dauern bis ein entsprechend Bevollmächtigter gerichtlich bestellt und handlungsfähig ist. In dieser Zeit können erhebliche Schwierigkeiten auftreten und das Unternehmen in seinem Bestand zumindest ernsthaft gefährden. Auch ist die gerichtliche Bestellung einer Person unabhängig vom ihrem bisherigen Werdegang, der Qualifikation und sie erfolgt gegebenenfalls ohne besondere Vorbereitung. Und diese Person kennt die persönlichen Wünsche und Bedürfnisse des Betroffenen nicht. Auch hieraus ergeben sich erhebliche Risiken für das Unternehmen und seine Mitarbeiter.
Info: Haben Sie Fragen zum Thema Vorsorge, steht Ihnen Rechtsanwalt und Steuerberater Holger Bodmann gern unter der Rufnummer (0511) 9848-3 zur Verfügung.
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