Münster. (ovg) Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein- Westfalen hat entschieden, dass die Verbraucherzentrale NRW nach dem Verbraucher- Informations- Gesetz (VIG) keinen Anspruch darauf hat, dass die Lebensmittelüberwachungsbehörden die im Rahmen der Risikobeurteilung von Gastronomiebetrieben ermittelten Punktwerte herausgeben.
Die beklagten Städte Duisburg und Bielefeld führen zur Ermittlung der Kontrollhäufigkeit von Gastronomiebetrieben sogenannte risikoorientierte Kontrollen durch. Dabei verwenden sie ein Beurteilungssystem, wonach in verschiedenen Kategorien durch einen Kontrolleur oder eine Kontrolleurin Punkte vergeben werden. Je größer die Punktzahl ist, desto höher ist die Risikoeinstufung des Betriebs und desto häufiger erfolgen behördliche Kontrollen. Zu den zu beurteilenden Kategorien gehören etwa die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen, Mitarbeiterschulung, Eigenkontrolluntersuchungen, bauliche Beschaffenheit oder Personalhygiene. Gefördert durch das nordrhein-westfälische Verbraucherschutzministerium (LANUV), beantragte die zu den Verfahren jeweils beigeladene Verbraucherzentrale NRW bei den Städten Duisburg und Bielefeld die laufende Herausgabe des Gesamtpunktwertes für sämtliche Gastronomiebetriebe in Duisburg und Bielefeld. Sie ordnet die Punktwerte sodann drei Ergebnisstufen in den Farben grün, gelb und rot zu und zeigt auf ihrer Internetseite sowie in einer App die Bewertung auf einem horizontalen Balkendiagramm in den Ampelfarben an. Gegen die Herausgabe der Punktwerte an die Verbraucherzentrale hatten mehrere Gastronomiebetreiber aus Duisburg und Bielefeld geklagt.
Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit insgesamt neun Urteilen die erstinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Minden im Ergebnis bestätigt. Die Weitergabe der von der Verbraucherzentrale nachgefragten Informationen – insbesondere Name und Anschrift des Gastronomiebetriebs sowie der im Rahmen der Risikobeurteilung ermittelte Punktwert – finde im VIG keine rechtliche Grundlage. Das Ergebnis der behördlichen Risikobeurteilung in Form eines Punktwerts sei keine Information, zu der nach diesem Gesetz Zugang zu gewähren wäre. Der Wert gebe keine Auskunft über konkret festgestellte Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Es handele sich auch nicht um eine Auswertung einer behördlichen Überwachungsmaßnahme. Der Punktwert lasse keine Rückschlüsse auf konkrete Ergebnisse der Betriebskontrolle zu; eine Weitergabe des Werts entspreche aus diesem Grund auch nicht dem Zweck des VIG, Transparenz zu schaffen.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Landesminister zieht positive Bilanz
Düsseldorf. (lanuv) Wenige Tage vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat NRW-Landesminister Johannes Remmel (LANUV) in einer Mitteilung auf den Erfolg des Pilotprojekts hingewiesen. Demnach würden in Bielefeld heute 380 (94 Prozent) der insgesamt 405 erfassten Gastronomie- Betriebe mit Grün bewertet. 129 (63 Prozent) von 206 Betrieben, die in der Laufzeit des Projekts zweimal kontrolliert wurden, hätten sich verbessert, 61 (29 Prozent) hätten sich verschlechtert. In Duisburg schnitten heute 713 (94 Prozent) von 756 erfassten Betrieben mit Grün ab. Von 561 wiederholt besuchten Betrieben hätten sich 427 (76 Prozent) verbessert, während sich 98 (18 Prozent) verschlechtert hätten (Foto: pixabay.com).
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