Dienstag, 16. Juli 2024

LG München: Amazon Dash Button ist rechtswidrig

Düsseldorf. (vznrw) Die Verbraucherzentrale NRW siegt mit einer Klage gegen die Amazon EU S.a.r.l. vor dem Landgericht München I (Az. 12 O 730/17, nicht rechtskräftig). Der Dash Button verstößt massiv gegen Gesetze, da nicht hinreichend über die georderte Ware und deren Preis informiert wird.

Dash Buttons sollen in Haushalten hängen und auf Knopfdruck Bestellungen des täglichen Bedarfs auslösen: vom Waschmittel über Katzenfutter bis zu Toilettenpapier. Dabei ist ein Dash Button allein auf Waren einer bestimmten Marke festgelegt. Das konkrete Produkt wird vom Nutzer über die Amazon Shopping App festgelegt.

Nach Installation des Geräts und dessen Verbindung mit dem heimischen WLAN wird die Bestellung des Produkts unmittelbar durch einen Druck auf den Dash-Button ausgelöst. Dieser Zeitpunkt kann Monate nach der Produktauswahl liegen. Wer die App nicht zur Hand hat, erfährt jedoch auch bei gutem Gedächtnis nicht, zu welchen Bedingungen die Bestellung aufgegeben wurde. Denn Amazon behält sich per AGB vor, einen anderen Preis zu verlangen oder sogar eine andere Ware zu liefern als ursprünglich vom Nutzer ausgewählt.

Die Verbraucherzentrale NRW sieht in dieser Ausgestaltung des Dash Buttons Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten, die Verbraucher im Internet gerade davor beschützen sollen, die Katze im Sack zu kaufen. Sie hat den Branchenriesen deshalb vor dem Landgericht München I verklagt – und Recht bekommen.

Der Richterspruch stellt klar, dass Amazon den Kunden unmittelbar vor Absenden der Bestellung über den Preis und die tatsächlich bestellte Ware informieren muss. Bisher werden diese Informationen erst nach dem Drücken des Buttons zur App gesendet, also nach der Bestellung. Die Klausel der «Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen», mit der sich Amazon die Änderung der Vertragsbedingungen vorbehält, bewertete das Landgericht zudem als unzulässig.

Zudem fehle auf dem Button der Hinweis, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. Dieser Hinweis ist bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr jedoch vorgeschrieben.

«Wir stehen Innovationen immer aufgeschlossen gegenüber», stellt Vorstand Wolfgang Schuldzinski von der Verbraucherzentrale klar: «Wenn die Innovation aber darin besteht, Verbraucher zu benachteiligen und ihnen einen Preisvergleich zu erschweren, gehen wir – wie in diesem Fall – mit allen Mitteln dagegen vor».

Das Urteil des Landgerichts München I ist noch nicht rechtskräftig.