Karlsruhe. (bvg) Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts Paragraf 13a und 13b und Paragraf 19 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes für verfassungswidrig erklärt. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen (vergleiche Mitteilung Nr. 116/2014 vom 17. Dezember 2014). Zwar gelten die für verfassungswidrig erklärten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes fort. Da eine entsprechende Gesetzesänderung bis heute jedoch nicht vorliegt, hat der Vorsitzende des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, nunmehr mit Schreiben an die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat vom 12. Juli 2016 mitgeteilt, dass der Erste Senat sich nach der Sommerpause Ende September mit dem weiteren Vorgehen im Normenkontrollverfahren um das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz befassen wird.
Hintergrund: Nach langem Hin und Her hatten sich die Regierungsparteien Ende Juno über eine Reform der Erbschaftssteuer verständigt. Diese Einigung fiel kurz darauf im Bundesrat durch. Nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist zur Neuregelung (siehe Mitteilung Nr. 116/2014) soll das Normenkontrollverfahren jetzt wieder auf die Tagesordnung.
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