Luxemburg / LU. (eugh) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die deutsche Regelung über die Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Abschreibungen auf den Beteiligungswert an Tochtergesellschaften die Niederlassungsfreiheit beschränkt und somit gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Das deutsche Einkommensteuergesetz sieht eine Einschränkung der steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten aus bestimmten ausländischen Quellen vor. Sie greift in Fällen, in denen deutsche Unternehmen Anteile an ausländischen Körperschaften halten, letztere im Ausland dauerhaft Verluste erwirtschaften und deutsche Unternehmen deshalb in Deutschland Teilwertabschreibungen vornehmen wollen. Während eine in Deutschland niedergelassene Muttergesellschaft von ihrem steuerpflichtigen Gewinn die Verluste aus Abschreibungen auf Beteiligungswerte an in Deutschland niedergelassenen Tochtergesellschaften abziehen kann, ist dies bei Verlusten gleicher Art aus Beteiligungen an niedergelassenen Tochtergesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat nur möglich, wenn die Tochtergesellschaften später positive Einkünfte der jeweils selben Art erzielen oder eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Der EuGH sieht in der deutschen Regelung eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Denn Muttergesellschaften würden steuerlich unterschiedlich behandelt; je nachdem, ob ihre Verluste aus Abschreibungen auf Beteiligungswerte an einer gebietsansässigen oder an einer gebietsfremden Tochtergesellschaft stammen. So würden Muttergesellschaften davon abgehalten, Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten zu gründen. Eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung kann das Gericht nicht erkennen.
Info: https://curia.europa.eu/de/actu/communiques/cp07/aff/cp070029de.pdf
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