Berlin. (bund) In seiner 949. Sitzung stimmte der Bundesrat der Reform der Erbschaftsteuer zu und beendete damit ein mehr als ein Jahr andauerndes parlamentarisches Verfahren.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 die Verschonungsregelungen nach Paragrafen 13a und 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich gehalten. Die bestehenden Verschonungsregelungen verstoßen angesichts ihres Übermaßes jedoch gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Ziel des «Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts» ist die Umsetzung der vom Verfassungsgericht geforderten verfassungsgemäßen Ausgestaltung der Verschonung betrieblichen Vermögens. Es soll einerseits die vorhandene Beschäftigung in den übergehenden Betrieben sichern und andererseits dazu beitragen, die ausgewogene deutsche Unternehmenslandschaft, insbesondere im Hinblick auf einen breiten Mittelstand mit vielen kleinen und mittleren Unternehmen, zu erhalten.
Im Gesetz wird die Grundstruktur der Paragrafen 13a, 13b ErbStG beibehalten, soweit aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts kein Änderungsbedarf besteht. Änderungen sollen bei den Lohnsummenregelungen erfolgen; eine Verschonungsbedarfsprüfung und ein Abschmelzmodell als Wahlrecht für den Erwerb großer Betriebsvermögen und eine Abgrenzung des begünstigten von dem nicht begünstigten Vermögen nach dem Hauptzweckansatz sollen eingeführt werden.
Der Bundesrat hatte am 25. September 2015 im ersten Durchgang zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Der Deutsche Bundestag hatte den Gesetzentwurf an einigen Stellen verändert und dabei weitere Erleichterungen für Familienunternehmen beschlossen.
Der Bundesrat rief am 08. Juli 2016 den Vermittlungsausschuss an, um die neuen Regeln für Firmenerben grundsätzlich überarbeiten zu lassen. Der Vermittlungsausschuss hat einen Einigungsvorschlag vorgelegt. Daraufhin hat der Deutsche Bundestag das Gesetz am 29. September 2016 geändert (PDF). Der Bundesrat hatte nunmehr über die Zustimmung zu entscheiden.
Vermittlungsausschuss erzielt Einigung zur Erbschaftsteuer
Berlin. (29.09. / bund) Bund und Länder haben ihren Streit um die Reform der Erbschaftsteuer beigelegt. Nach mehr als siebenstündiger Beratung beschloss der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat in der Nacht zum 22. September 2016 einen Kompromissvorschlag.
Die Vermittler einigten sich bei den bis zuletzt strittigen Kriterien zur Unternehmensbewertung, insbesondere zum Kapitalisierungsfaktor von 13,75 für das vereinfachte Ertragswertverfahren, zum Vorwegabschlag bei Familienunternehmen, zur Optionsverschonung für Verwaltungsvermögen sowie zu den Voraussetzungen für eine Steuerstundung.
Außerdem schlägt der Vermittlungsausschuss Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfungen vor. So soll es keine Wiedereinführung der so genannten Cash-Gesellschaften geben; Freizeit- und Luxusgegenstände wie Oldtimer, Yachten, Kunstwerke sollen grundsätzlich nicht begünstigt werden. Die Empfehlung enthält zudem weitere technische und klarstellende Änderungen an dem ursprünglichen Bundestagsbeschluss, so bei den Altersvorsorge-Deckungsmitteln und Ausnahmen für vermietete oder verpachtete Grundstücke z.B. von Brauereien.
Mit dem Durchbruch im Vermittlungsausschuss steht ein langes Gesetzgebungsverfahren kurz vor dem Abschluss. Ende 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Privilegien für Betriebserben als zu weitgehend bezeichnet und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu finden. Am 20. Juni 2016 einigte sich die Große Koalition auf einen Kompromiss, den der Bundestag am 24. Juni 2016 umsetzte. Der Bundesrat rief am 8. Juli 2016 den Vermittlungsausschuss an, um die neuen Regeln für Firmenerben grundlegend überarbeiten zu lassen.
Der Bundestag hat den Einigungsvorschlag am 29. September 2016 bestätigt. Der Bundesrat befasst sich am 14. Oktober 2016 mit dem geänderten Gesetz.
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