Dienstag, 16. Juli 2024

BMUV und BMWK: legen Eckpunkte für zügigen Windkraft-Ausbau vor

Berlin. (bmuv / bmuk) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wollen die artenschutzfachliche Prüfung für Windenergieanlagen an Land vereinfachen und effizienter gestalten. Ziel ist, unter Wahrung hoher und europarechtlich gebotener ökologischer Schutzstandards Windenergieanlagen zügig und rechtssicher zu genehmigen. Dies ist eine wichtige Voraussetzung, um den Ausbau der Windenergie in Deutschland zu beschleunigen. Bundesminister Robert Habeck (BMWK) und Bundesministerin Steffi Lemke (BMUV) haben dazu ein gemeinsames Eckpunkte-Papier vorgestellt.

 
Bundesminister Robert Habeck (BMWK): «In Deutschland gelten zukünftig klare und verbindliche Regeln für den Artenschutz beim Windausbau. Jetzt ist der Weg frei für mehr Windenergie-Flächen an Land. Auf diese Einigung haben viele zu lange warten müssen: Windmühlenbauer, Energieunternehmen, Länder und Kommunen. Und sie ist gerade heute so wichtig, wo wir uns zügiger denn je aus der Klammer von Öl- und Gas-Importen befreien müssen und uns der aktuelle Weltklimabericht die Dringlichkeit beim Klimaschutz wieder deutlich vor Augen führt. Der Suchraum für geeignete Standorte wird nun erheblich vergrößert. In den Ländern schaffen wir mehr Rechtssicherheit bei Entscheidungen, und wir vereinfachen und beschleunigen die Genehmigungsverfahren. Abweichende Regelungen der Länder sind bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr möglich.»

Bundesministerin Steffi Lemke (BMUV): «Mit unserer Vereinbarung wird der notwendige schnelle Ausbau von Windkraft bei höchsten ökologischen Schutzstandards ermöglicht. Wir gehen damit bei der Bekämpfung der doppelten ökologischen Krise, der Klimakrise und dem Artenaussterben, entschlossen voran. Wir ermöglichen effiziente und rechtssichere Planungsverfahren und richten ein Artenhilfsprogramm zur Stärkung des Naturschutzes ein. Als nächsten Schritt werden wir jetzt zügig den im Koalitionsvertrag vereinbarten Pakt mit den Ländern umsetzen, um die Behörden vor Ort besser mit Personal und technischer Infrastruktur auszustatten.»

Besonders werden damit erstmals bundeseinheitliche, gesetzliche Standards für die Prüfung und Bewertung geregelt, inwieweit eine Windenergieanlage das Kollisionsrisiko für gefährdete Vogelarten signifikant erhöht – die sogenannte Signifikanzprüfung. Diese Standards sollen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgelegt werden. Unter anderem ist vorgesehen, dass die Bewertung des Kollisionsrisikos für gefährdete Vogelarten mit Windenergieanlagen anhand einer abschließenden bundeseinheitlichen Liste kollisionsgefährdeter Brutvogelarten erfolgt.

Darüber hinaus sollen künftig artspezifische Tabubereiche in genau definiertem Abstand zum Brutplatz sowie ein zusätzlicher Prüfbereich berücksichtigt werden müssen. Die Anforderungen an die Nachweise im Prüfbereich werden vereinfacht. Außerhalb des Prüfbereichs ist keine weitere Prüfung mehr erforderlich. Mit Blick auf Vermeidungsmaßnahmen wird eine Zumutbarkeitsschwelle für die Vorhabenträger festgelegt. Außerdem sollen artenschutzrechtliche Ausnahmen für die Genehmigung von Windenergieanlagen an Land künftig einfacher und rechtssicher erwirkt werden können. Liegen die dafür festgelegten Anforderungen vor, ist dann eine Ausnahme ohne behördliches Ermessen zu erteilen.

Das Re-Powering («Repowering») von Windenergieanlagen an Land, das heißt der Ersatz alter durch neue und leistungsstärkere Anlagen, soll erleichtert werden, indem bestehende Vereinfachungen aus dem Immissionsschutzrecht ins Naturschutzrecht überführt und konkretisiert werden. Damit werden beim Repowering Erleichterungen geschaffen, indem für viele dieser Projekte die zeitaufwendige Alternativenprüfung entfallen wird.

Abschließend macht das Papier wichtige Vorgaben zur Nutzung von Landschaftsschutzgebieten (LSGs) für die Windenergie an Land. Bis das im Koalitionsvertrag vorgesehene Flächenziel für Windenergie an Land in Höhe von zwei Prozent der Bundesfläche erfüllt ist, sollen Windenergieanlagen demnach grundsätzlich innerhalb von LSGs zulässig sein. Die konkrete Flächenausweisung obliegt dabei nach wie vor den zuständigen Planungsbehörden (Video: pixabay.com).