Mannheim. (bgn) Es ist eine gute Nachricht: Der jährliche summarische Lohnnachweis an die gesetzliche Unfallversicherung wird nicht abgeschafft. Nach zunächst gegenteiligen Planungen des Gesetzgebers hat das «Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze» dies bestätigt. Die gesetzliche Unfallversicherung hatte sich stets für den Erhalt eines unternehmensbezogenen summarischen Lohnnachweises eingesetzt.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Bis spätestens Februar 2016 muss der Lohnnachweis für das Jahr 2015 an die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) übermittelt werden. Das ist auf dem Papierweg möglich, oder über das Extranet der BGN. In den kommenden Jahren wird dieses Verfahren schrittweise auf eine rein elektronische Lösung umgestellt werden. Ab dem Jahr 2019 soll der neue elektronische Lohnnachweis die alleinige Grundlage für die Beitragsbescheide der Unternehmen sein. Auf dem Weg dorthin wird es in den nächsten Jahren eine Übergangsphase geben. Ziel ist es, auch in Zukunft eine sichere und transparente Beitragsberechnung zu gewährleisten.
Eine Änderung im DEÜV-Verfahren: Neue UV-Jahresmeldung 2016
Seit 2009 mussten – zusätzlich zum summarischen Lohnnachweis – mit jeder Meldung im Rahmen des DEÜV-Verfahrens Daten zur Unfallversicherung an die jeweilige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag übermittelt werden. Dazu diente der «Datenbaustein Unfallversicherung» (DBUV). Er bezog sich im Gegensatz zum Lohnnachweis an die gesetzliche Unfallversicherung auf die einzelnen Beschäftigten. Dieses Meldeverfahren hat sich in der Erprobungsphase nicht als ausreichend sichere und fehlerfreie Grundlage für die Berechnung der Beiträge zur Unfallversicherung erwiesen. Es wird daher aufgegeben, allerdings nicht ersatzlos. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen künftig eine gesonderte arbeitnehmerbezogene «Jahresmeldung zur Unfallversicherung» (UV-Jahresmeldung) an die Einzugsstellen abgeben. Sie ist unabhängig von den übrigen Meldungen zur Sozialversicherung.
Diese neue UV-Jahresmeldung muss ab dem 01. Januar 2016 abgegeben werden. Sie ersetzt nicht den Lohnnachweis an die Unfallversicherung. Sie dient allein der Rentenversicherung als Prüfgrundlage und umfasst folgende Daten:
- Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers
- Mitgliedsnummer des Unternehmens bei seinem Unfallversicherungsträger
- Gefahrtarifstelle
- Unfallversicherungspflichtiges Entgelt je beschäftigter Person (bis zur jeweiligen Höchstgrenze des Unfallversicherungsträgers)
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