Mannheim. (bgn) Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) hat ihre branchenspezifischen Gefährdungsbeurteilungen gemäß SARS-CoV-2 -Arbeitsschutzregel und -standard überarbeitet und zum richtigen Lüften ein spezielles Positionspapier erstellt. Die Ausführungen erläutern, wie nach heutigem Stand Räume zu lüften sind, um das Risiko einer Ausbreitung von Infektionen mit SARS-CoV-2 zu minimieren. Auch ein optimal gestaltetes infektionsschutzgerechtes Lüften von Arbeitsbereichen kann die weiteren Schutzmaßnahmen, so wie sie in der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzregel beschrieben sind, nicht ersetzen. Wirksamer Infektionsschutz setzt sich immer aus den Maßnahmen Abstand, Hygiene, Mund-Nase-Bedeckung und Lüften zusammen (AHA+L).
Mit Blick auf die SARS-CoV-2-Infektionsgefahr gelten besondere Regeln zum Lüften und zum Arbeiten in geschlossenen Räumen: 1000 ppm darf die vom menschlichen Ausatemstrom erzeugte CO2-Konzentration im Raum maximal betragen. Das gibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vor. Diese Grenzkonzentration darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. Zur weiteren Verringerung des Infektionsrisikos durch Aerosole soll am besten ein geringerer Wert angestrebt werden.
Was also tun? Lüften. Sofern keine raumlufttechnischen Anlagen vorhanden sind, lautet die einfachste Möglichkeit: Fenster auf und stoßlüften. Wie oft und wie lange hängt ab von der Raumgröße und der Anzahl der Personen im Raum. Eine Lüftungsampel kann zur Kontrolle hilfreich sein.
Lüftungsanlagen ja, aber …: Eine bequemere und vor allem in der kalten Jahreszeit wärmere Lösung bieten Lüftungsanlagen. Hierbei lohnt es, sich beraten zu lassen. Denn ganz einfach ist das nicht und es müssen einige Punkte beachtet werden. Zunächst muss aus der Zahl der Personen, deren Aktivitätsgrad sowie der gewählten CO2-Zielkonzentration der erforderliche Gesamtvolumenstrom ermittelt werden. Dieser wird mit dem tatsächlichen Außenluftvolumenstrom der Lüftungsanlage verglichen. Damit kann festgestellt werden, ob die Leistung der Anlage ausreicht. Wichtig hierbei: Man sollte versuchen, die ausreichende Luftqualität ausschließlich durch die Zuführung von Außenluft zu erreichen.
Luftreiniger sind allenfalls eine Ergänzung
Durch ergänzende Maßnahmen wie zum Beispiel durch den Einsatz von sogenannten Luftreinigern kann die Konzentration von Aerosolen in der Raumluft weiter gesenkt werden. Diese müssen besonders die SARS-CoV-2-Viren abscheiden oder inaktivieren können. Geeignet sind Geräte mit Filtern der Klassen H13 und H14 (HEPA-Filter) sowie geschlossene UVC-Strahler, die nicht Ozon bildend sind. Auch hier gilt: Beratung vor Anschaffung. Eine Grundlage bietet dazu das BGN-Positionspapier «Infektionsschutzgerechte Lüftung von Arbeitsbereichen».
Achtung: Luftreiniger verringern die Menge der Viren in der Luft. Sie haben keinen Einfluss auf die CO2-Konzentration im Raum.
Im Moment werden zahlreiche weitere Verfahren zur Bekämpfung von Viren diskutiert: Bei kaltem Plasma, Ozon, Elektrofiltern, Ionisation oder zum Beispiel dem Versprühen von Desinfektionsmitteln jeglicher Art sind weder die Wirkung auf Viren ausreichend belegt noch nachteilige Nebenwirkungen auf Beschäftigte ausgeschlossen. Deshalb wird deren Einsatz derzeit nicht empfohlen. Weiterführende Informationen gibt es auf der BGN-Homepage (Foto: pixabay.com).
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