Dienstag, 16. Juli 2024
20170602-MEHLSTAUB

«Irrtümer zur Bonpflicht»: Mehr Präzision, bitte!

Berlin. (zv / eb) Wie der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks (ZV) zutreffend festgestellt hat, gibt es zahlreiche Irrtümer und Falschaussagen, die zum Thema Belegausgabepflicht durch die Öffentlichkeit geistern. Für die Handwerksbäckereien im Land will der Verband deshalb die sechs häufigsten Behauptungen richtig stellen. Das an sich ist eine gute Sache. Nur muss man dann wirklich präzise sein. Also nicht einfach was weglassen – zum Beispiel bei der Auswahl der Thermopapier-Sorten, die definitiv zur Verfügung stehen. Auch nicht unbeabsichtigt Zweifel streuen – zum Beispiel bei der Handhabung von digitalen Zahlungsbelegen, die in anderen Branchen schon seit längerem anzutreffen sind.

Kurzum: Die Aufklärungsarbeit durch den Verband ist zu begrüßen – hier ergänzt durch diverse Anmerkungen und Zitate, die den angesprochenen Themen oder Behauptungen zu mehr Präzision verhelfen sollen. Auf dem Weg zur gewünschten Bagatellgrenze ab 2022 sind Wahrheit und Klarheit nicht zuletzt deshalb oberstes Gebot, um sich vom bestehenden Vorwurf der Unredlichkeit zu befreien. Los geht’s:

Behauptung 1:

Warum tun die Bäcker so überrascht? Das Gesetz ist doch schon 2016 beschlossen worden!

Antwort Zentralverband: Richtig, aber die Bäcker gingen bis Ende 2019 davon aus, dass für sie eine Ausnahme greifen würde. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks hat bereits im Gesetzgebungsverfahren 2016 gegen die Einführung einer Belegausgabepflicht Stellung genommen, die im ursprünglichen Gesetzentwurf zunächst nicht enthalten war. Er hat schon damals vor den bürokratischen und ökologischen Belastungen durch überflüssige Bons gewarnt. Im Ergebnis wurde ein Kompromiss beschlossen: In das Gesetz wurde zwar eine grundsätzliche Belegausgabepflicht aufgenommen, das Gesetz sah und sieht aber Möglichkeiten für Ausnahmen vor. Ausweislich der Bundesrats-Drucksache 407/1/16 aus dem Jahr 2016 war auch im Bundesfinanzministerium (BMF) das Verständnis, dass für 25 % der Kassen, die bisher keinen Bon ausgegeben haben, eine Ausnahme gewährt werde. Dann erließ das BMF im Juni 2019 einen Anwendungserlass (AEAO), der die Details zu den Ausnahmen festlegte. Im November 2019 wurde plötzlich deutlich: Es gibt derzeit praktisch keine Ausnahmen von der Belegausgabepflicht – obwohl der Gesetzgeber welche vorgesehen hat. Seitdem setzt sich der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks auch in der Öffentlichkeit für eine wirksame Ausnahmeregelung ein.

Prüfung Antwort ZV 1:

zu lesen in der vom Verband erwähnten Bundesrats-Drucksache 407/1/16 vom 08. Juni 2017 – V. Gesetzesfolgen – 5.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zitat: «Der aus der Verordnung resultierende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist grundsätzlich bereits im die Verordnungsermächtigung enthaltenden Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen dargestellt.

«Für die im parlamentarischen Verfahren in das Gesetz aufgenommene Belegausgabepflicht bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme – deren Anforderungen mit der hier vorliegenden Verordnung konkretisiert werden – entsteht zusätzlich zu dem bereits im Gesetz erfassten Aufwand ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 8,817 Mio. Euro.

«Bei einer Anzahl von 2,1 Mio. Geräten und von angenommenen 30 Geschäftsvorfällen pro Tag bei 22 Tagen pro Monat/Gerät sind insgesamt 19,8 Mrd. Geschäftsvorfäille anzunehmen. Gleichzeitig wird aufgrund der heute bereits verbreiteten Registrierkassen davon ausgegangen, dass bereits in 95 Prozent die Belege ausgedruckt und ausgegeben werden. Danach wäre de facto mit Mehrkosten in 5 Prozent der Fäille auszugehen. Das heiBt bei einem geschätzten Zeitbedarf von 2 Sekunden je Beleg, einem Tarifansatz von 19,30 Euro/Stunde und zusätzlichen 990 Mio. Belegen entstehen zusätzliche Kosten von 10,615 Mio. Euro fur die Belege. Zudem entstehen Sachkosten (Papier) für den Ausdruck von geschätzt 5,5 Mio. Euro. Aufgrund der fortgeschrittenen Digitalisierung wird eine Vielzahl von Belegen bereits elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben. Es ist davon auszugehen, dass dies bereits in 25 Prozent der Belegausgaben erfolgt. Dieser Umstand führt dazu, dass sich die zusätzlichen Kosten auf etwa 11,757 Mio. Euro verringern. Weiterhin ist in § 146a Absatz 2 Satz 2 AO eine Ausnahme von der BeIegausgabeverpflichtung vorgesehen, wonach bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen die Finanzbehörden nach § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht befreien können. Es wird angenommen, dass in 25 Prozent der Fälle die Finanzbehörden nach § 148 A0 aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von der Belegausgabepflicht Befreiungen erteilen werden. Dieser Umstand führt dazu, dass sich die zusätzlichen Kosten auf etwa 8,817 Mio. Euro verringern.

«Der zusätzliche laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft aus diesem Regelungsvorhaben unterliegt aufgrund der erst mit der Verordnung erfolgenden Konkretisierung durch die Bundesregierung der “One in, one out”-Regelung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015)» – Zitat Ende.

Behauptung 2:

Die Bäcker müssen keinen Bon drucken, wenn der Kunde ihn nicht haben will.

Antwort Zentralverband: Falsch. Der AEAO legt nur fest, dass der Kunde den Bon nicht mitnehmen muss und der Bäcker den nicht mitgenommenen Bon nicht aufbewahren muss. Der Bon muss aber bereits im Vorfeld gedruckt werden, bevor er dem Kunden angeboten wird, was die kritisierten Müllberge verursacht.

Prüfung Antwort ZV 2:

zu lesen auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums unter der Überschrift «Das Kassengesetz für mehr Steuergerechtigkeit: Belegausgabepflicht zum 1. Januar 2020 stärkt Transparenz und hilft gegen Steuerbetrug» mit Datum vom 8. Januar 2020 – FAQ – Thema Beleg und Belegausgabepflicht

Anmerkung: Dem ist nichts hinzuzufügen.

Behauptung 3:

Es reicht doch, wenn dem Kunden ein elektronischer Bon angeboten wird.

Antwort Zentralverband: Noch weiß keiner, was ein rechtssicherer elektronischer Bon ist. Ein elektronischer Bon erfüllt nur dann die gesetzliche Pflicht, wenn der Kunde diesem zuvor zugestimmt hat und der elektronische Bon tatsächlich hergestellt wird. Wer einen QR-Code anbietet, hat meist keine vorherige Zustimmung des Kunden. Schlimmer noch: Die Regelung, dass der Kunde den Bon nicht mitnehmen muss, gilt nach dem Wortlaut des AEAO nur für den Papierbon. Es kann also durchaus sein, dass der Kunde den elektronischen Bon auch erhalten bzw. herunterladen muss – erst dann kann der Bäcker auf den Ausdruck verzichten. Ob das so ist, hat das BMF bis jetzt noch nicht bestätigt. Es verweist darauf, dass es sich mit den Ländern abstimmen muss. Noch ist also nicht geklärt, wann ein angebotener E-Bon ausreicht und wie dieser konkret auszusehen hat.

Hinzu kommt, dass nicht alle Kassen QR-Codes oder ähnliches anzeigen können, weil ein Display im Kundenbereich nicht vorhanden ist. Zahlreiche Kassen können nach wie vor nur die einzelnen Beträge anzeigen und einen Papierbeleg drucken. Die finanziellen Belastungen durch den Neukauf von Kassen für das Bäckerhandwerk sind daher nicht zu vernachlässigen und dürfen bei der Argumentation nicht außer Acht gelassen werden.

Prüfung Antwort ZV 3.1:

siehe Bundesrats-Drucksache 407/1/16 vom 08. Juni 2017 | 5.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zitat: «Aufgrund der fortgeschrittenen Digitalisierung wird eine Vielzahl von Belegen bereits elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben. Es ist davon auszugehen, dass dies bereits in 25 Prozent der Belegausgaben erfolgt» – Zitat Ende.

Anmerkung: In der Annahme von Juni 2017 (die mit den alten Zahlen …) wird eine Vielzahl von digitalen Belegen erwähnt, die bis heute offenbar nicht beanstandet wurden.

Prüfung Antwort ZV 3.2:

zu lesen auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums unter der Überschrift «Das Kassengesetz für mehr Steuergerechtigkeit: Belegausgabepflicht zum 1. Januar 2020 stärkt Transparenz und hilft gegen Steuerbetrug» mit Datum vom 8. Januar 2020 – FAQ – Thema Beleg und Belegausgabepflicht

Zitat: «Frage: Welche Anforderungen gibt es an einen elektronischen Beleg (Form, Inhalt und Art der Zurverfügungstellung an den Kunden), um die erforderliche Prüffähigkeit bei der Kassen-Nachschau sicherzustellen?
Antwort: Ein elektronischer Beleg muss inhaltlich den Anforderungen eines Papierbelegs entsprechen.
Frage: Was passiert, wenn der Kunde keinen Beleg haben möchte?
Antwort: Der Beleg muss in jedem Fall auf Papier oder elektronisch (z.B. PDF) erstellt und dem Kunden angeboten werden. Möchte der Kunde den Beleg nicht mitnehmen, kann dieser vernichtet werden» – Zitat Ende.

Anmerkung: In den Ausführungen des Bundesfinanzministeriums ist kein Hinweis darauf zu finden, dass das mögliche Einverständnis der Kunden schriftlich einzuholen wäre. Das mündliche Einverständnis sollte ausreichen, zumal auch für einen analogen Papierbon keine schriftliche Einverständniserklärung abzugeben ist. Jeder QR-Code oder jede versandte PDF-Datei ist anhand der digitalen Kassenaufzeichnungen nachvollziehbar – selbstverständlich konform zum geltenden Datenschutzrecht.

Auch ein Blick über den Tellerrand hinaus, zum Beispiel in die Systemgastronomie, ist dazu geeignet, sich Anregungen zu holen, wie andere Branchen den digitalen Zahlungsbeleg im Tagesgeschäft seit Jahren ohne Beanstandung handhaben. Antworten haben bestimmt auch Kassensystem-Experten, die sich mit Kundenbindungsinstrumenten auskennen. Kleine offene Fragen gibt es in jedem System, ob digital oder analog.

Prüfung Antwort ZV 3.3:

Anmerkung: Im Zuge der Digitalisierung liegt es im Ermessen jedes einzelnen Betriebs, auf zukunftsfähiges Equipment zu setzen oder nicht. Können Betriebe das (noch) nicht, haben sie die Möglichkeit, auf umweltverträgliche Kassenbons aus wiederverwertbarem Thermopapier zu setzen.

Behauptung 4:

Ein Bäcker, der ohne Ausnahmegenehmigung auf die Bonausgabe verzichtet, hat nichts zu befürchten.

Antwort Zentralverband Falsch. Das BMF weist zwar darauf hin, dass keine Geldstrafe oder Bußgeld verhängt werden kann, wenn die Belegausgabepflicht nicht beachtet wird. Allerdings wird ein Finanzbeamter, der einen Verstoß gegen die Bonausgabepflicht feststellt, regelmäßig eine Kassennachschau durchführen. Wenn dann nur kleinste Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, kann das Finanzamt die Buchhaltung verwerfen und die Umsätze schätzen, was meist zu erheblichen Steuernachzahlungen führt. Teilweise wird zudem behauptet, dass zwar kein Bußgeld verhängt wird, der Unternehmer aber durch Zwangsgeld gezwungen werden kann, sich an die gesetzliche Regelung zu halten. Im Anwendungserlass gibt es hierzu nur eine mehrdeutige Formulierung, die hierzu keine klare Empfehlung zulässt.

Prüfung Antwort ZV 4:

Anmerkung: Dem ist nichts hinzuzufügen.

Behauptung 5:

Was soll dieses Umwelt-Argument? Auch Thermopapier-Bons enthalten jetzt kein Bisphenol A mehr und sind deshalb nicht bedenklich!

Antwort Zentralverband: Falsch. Noch bis Ende 2019 durfte Thermopapier mit Bisphenol A verkauft werden – ein Stoff, der im Verdacht steht, krebserregend zu sein und die Zeugungsfähigkeit zu beeinträchtigen. Auch Restbestände dürfen noch aufgebraucht werden. Die inzwischen verwendeten Ersatzstoffe Bisphenol F, S und FS werden von mehreren Wissenschaftlern für ebenso gesundheitsschädlich gehalten. Greenpeace warnt davor, Thermopapier-Bons zu lange in der Hand zu halten.

Prüfung Antwort ZV 5:

Korrektur: Seit Jahren bietet die Papierindustrie BPA-freie Thermopapiere, phenolfreie Thermopapiere und entwicklerfreie Thermopapiere an. Schon seit Jahren setzen zum Beispiel Edeka und Netto Marken-Discount beim generell üblichen Thermodruck von Kassenbons auf phenolfreies und FSC-zertifiziertes Papier aus nachhaltiger Waldwirtschaft. Nächster Schritt:

Zitat Edeka: «Bei dem neuen Kassenrollenpapier handelt es sich um umweltfreundliches, FSC-zertifiziertes Thermopapier mit einer charakteristischen blau-grauen Farbe: Blue4est®, so lautet der Produktname, setzt zwar auch auf Wärme, um auf der Kassenrolle das Schriftbild erscheinen zu lassen. Dem liegt jedoch eine rein physikalische und keine chemische Reaktion zugrunde. Daher werden keinerlei Chemikalien für die Farbentwicklung verwendet.

«Selbst der direkte Kontakt des «blauen» Thermopapiers mit Lebensmitteln – zum Beispiel in der Einkaufstasche – ist völlig unbedenklich. Die neuen Kassenbons verblassen auch nicht mehr, wenn sie Licht oder Feuchtigkeit ausgesetzt werden. Sie sind daher beständig und bei Bedarf langlebig, etwa für Dokumentationszwecke. Die Kassenbons aus blauem Thermopapier können aufgrund ihrer Umweltverträglichkeit auch einfach im Altpapier entsorgt und recycelt werden» – Zitat Edeka Ende.

Behauptung 6:

Was soll dieses Umwelt-Argument? Im Bäckerhandwerk entsteht doch noch viel mehr Papiermüll durch Brötchentüten?!

Antwort Zentralverband: Richtig, Papiertüten für Brot und Brötchen benötigen in Summe mehr Papier als Bonrollen. Aber: Papiertüten sind notwendig, um eine hygienische Handhabe und sicheren Transport der Backwaren zu ermöglichen. Sie sind gerade deshalb vom Kunden gewünscht. Zudem erlauben viele Bäckereien die Übergabe der Backwaren in kundeneigene und mitgebrachte Beutel oder Taschen. Dies ist, sofern diese Behältnisse sauber sind, auch hygienisch nicht zu beanstanden. Dennoch muss darauf geachtet werden, dass kundeneigene Materialien nicht hinter die Theke gelangen; die Backwaren sollten also über die Theke gegeben und davor eingepackt werden.

Schließlich ist dieses Argument aber auch deshalb sinnfrei, weil man einen Missstand nicht dadurch akzeptabler macht, indem man ihn mit einem angeblich anderen, schlimmeren Missstand vergleicht.

Prüfung Antwort ZV 6:

Anmerkung: Das Bild wäre vollständiger, fänden gängige Utensilien der modernen To-go-Gesellschaft ebenfalls Erwähnung: mehr oder weniger beschichtete und daher (auch von Bäckern!) kritisch gesehene Einwegbecher, Einweggeschirre, Einwegteller, Servietten, Folien, Tuben, Töpfchen und Tiegelchen für portionierte Einweg-Komponenten in der Bäcker-Gastronomie.

In Deutschland fielen 2017 insgesamt 18,7 Millionen Tonnen Verpackungsabfall an. Das ist ein Anstieg um drei Prozent gegenüber 2016, lautet der Bericht zu Aufkommen und Verwertung von Verpackungen in Deutschland, den das Umweltbundesamt (UBA) 2019 im Rahmen der Europäischen Woche der Abfallvermeidung veröffentlichte. Pro Kopf und Jahr entspricht dies durchschnittlich 226,5 Kilogramm Verpackungsabfall. Der Anteil von privaten Endverbrauchern an diesem Gesamtaufkommen betrug 47 Prozent. Ansonsten sehen sich die bundesdeutschen Behörden leider außerstande, Aufkommen und Verwertung von Verpackungen nach Branchen aufzuschlüsseln.

Laut einer internationalen FBI-Studie steigt der Wert des globalen Verpackungsmarkts von 393,6 Milliarden US-Dollar in 2018 auf 606,3 Milliarden US-Dollar in 2026. Der Anteil der weltweiten Bäcker-, Konditoren- und Confiseurbranche beträgt demnach (inklusive Bakery-Cafés) 37,3 Prozent.

Allfällige Retourenquoten waren nicht Gegenstand der Untersuchung, sondern nur Verpackungen. Sowohl der deutsche als auch der globale Trend deuten darauf hin, dass der Verpackungsabfall wie beschrieben zunehmen wird. Die Welt ächzt unter unserem Müll. Kann die Beschäftigung mit diesem Thema sinnfrei sein?

Fazit Zentralverband

Zentralverband: Fest steht: Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks wird sich weiter für sinnvolle Ausnahmeregelungen von der Belegausgabepflicht starkmachen, um vor allem kleine Betriebe vor zusätzlicher Bürokratie und Mehraufwand zu schützen. Hauptgeschäftsführer Daniel Schneider verlangt daher: „Wir erwarten, dass die gesetzlich vorgesehenen Ausnahme endlich faktisch und großzügig angewandt wird. Dies kann auch über generelle Branchenausnahmen und Schaffung von Bagatellgrenzen nach dem französischen Vorbild, also keine Bonpflicht mehr für Beträge unter 30 Euro ab 2022, geschehen. Darüber hinaus brauchen wir klare Antworten auf unsere Fragen wie hinsichtlich des E-Bons, aus der konkrete Handlungsanweisungen oder -empfehlungen für unsere Branche abzuleiten sind.“

Ergänzende Empfehlung: Stichwort Durchschnittsbon

Anmerkung: Angesichts dessen, das in letzter Zeit oft von dem einen Brötchen oder der einen Kugel Eis die Rede war, für die ein Kassenbeleg erstellt werden muss, scheint eine Bagatellgrenze von 30 Euro ab 2022 ziemlich hoch gegriffen. In der Systemgastronomie ist der Durchschnittsbon eine anerkannte und gängige Größe. Zwecks Definition einer sinnvollen Bagatellgrenze wären stichhaltige Angaben über den Durchschnittsbon im Bäckerhandwerk für die Finanzbehörden und den Gesetzgeber sicher hilfreich.

Ergänzende Empfehlung: Stichwort digitale Zukunft

Der digitale Wandel kommt langsam in der Breite des deutschen Mittelstands an. Immer mehr kleine und mittlere Unternehmen (KMU) führen Digitalisierungsprojekte durch, das heißt sie setzen verstärkt digitale Technologien in ihren Prozessen, Produkten und in der Kommunikation ein. Doch die Digitalisierung des Mittelstands wird zunehmend durch einen Mangel an einschlägigen Kompetenzen in der Mitarbeitschaft ausgebremst: Ein Drittel der kleinen und mittleren Unternehmen kann den Bedarf an digitalem Knowhow und Fähigkeiten aktuell nicht decken. 38 Prozent der Firmen sehen im Jahr 2019 fehlende Kenntnisse des Personals als Digitalisierungshürde, wie eine neue repräsentative Analyse von KfW Research zeigt.

Dieses Problem zu lösen mag Sache der Betriebe sein. Andererseits kann auch ein Interessenverband, statt seine Ressourcen im Ringen um den verlorenen Status Quo zu binden, seinen Mitgliedern helfen, gangbare Wege in die Zukunft zu finden. Also nicht immer nur rückwärts den bis 2022 definitiv weggeschwommenen Fellen nachtrauern, sondern den zahlenden Mitgliedern einen echten Mehrwert bieten (Foto: pixabay.vom).