Koblenz. (lzn) Würde ein Urteil des Schwerpunktgerichts für Lebensmittelrecht in Bad Kreuznach allgemeinverbindlich, dann wäre das für über zehntausende Aufbackstationen im Land «fatal», schreibt LZ-Net. Das Amtsgericht habe eine Großbäckerei mit eigenen Backshops zu Geldbußen verurteilt, weil das Unternehmen die Brotgewichte an seinen Aufbackstationen nicht eine Stunde nach Backofenentnahme noch einmal kontrolliert. Die Großbäckerei habe gegen das Urteil umgehend Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Koblenz eingelegt. Demnach wollten die Eichämter, dass von Backwaren mit einem Gewicht von über 250 Gramm Rückstellmuster genommen und eine Stunde nach dem Ausbacken noch einmal stichprobenartig auf das genaue Gewicht nach dem Auskühlen kontrolliert werden. Solche Kontrollen zum durchaus üblichen Backverlust würden den Handel vor große praktische Probleme stellen. Helmut Martell, Hauptgeschäftsführer des Verbands Deutscher Großbäckereien, hält die Verurteilung (nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 5, 27 Abs. 1 und 4 FPV) nach LZ-Angaben (und folgerichtig …) für juristisch nicht stichhaltig. Backverluste werden bei der Herstellung von Teiglingen ausreichend berücksichtigt. Eine Vorschrift, die dem Produzenten vorschreibt, diese Maßnahme nach der Herstellung vorzunehmen, gibt es nicht.
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