Berlin. (zv / eb) Im Auftrag des Landesinnungsverbands Sachsen-Anhalt und des Handwerkstags Sachsen-Anhalt hat der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks (ZV) beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Löschung der Wortmarke «Lutherlaib» erwirkt. Das Löschverfahren war nötig geworden, nachdem eine Großbäckerei aus Garrel, die auch Standorte in Brehna und Weißenfels unterhält, die Marke 2017 für ihre Zwecke angemeldet hatte. Das Deutsche Patent- und Markenamt gab die Marke jetzt wieder frei und hat nach Auffassung des Zentralverbands gleichwohl bestätigt, dass sich Namen historischer Personen nicht als Marke schützen lassen.
Vor allem für Bäckereibetriebe in Sachsen-Anhalt ist dies ein wichtiger Erfolg, die nicht nur im Lutherjahr 2017 um Abmahnungen für Brote mit dem Wortbestandteil «Luther» fürchteten. ZV-Hauptgeschäftsführer Daniel Schneider begrüßt die Entscheidung des DPMA: «Jeder Bäcker sollte seine Brote nach Martin Luther oder einer anderen historischen Person benennen dürfen, ohne markenrechtliche Abmahnungen befürchten zu müssen». Christian Steiner, Referent für Wettbewerbsrecht, ergänzt: «Nach unserer Auffassung hätte die Marke «Lutherlaib» von Anfang an nicht eingetragen werden dürfen, weil ihr die sogenannte Unterscheidungskraft fehlt». Ob Lutherkruste, Lutherlaib oder Martinshörnchen, Bäcker in ganz Deutschland dürfen nun wieder Brote mit Luther-Bezug verkaufen.
Die Freigabe der Wortmarke «Lutherlaib» hätte sich bei einem möglichen Widerspruch aus Garrel in die Länge ziehen können – worauf die Großbäcker offenkundig verzichteten.
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