Berlin. (zv) Seit dem 13. Dezember 2016 gilt die Pflicht zur Angabe bestimmter Nährwerte nach der Lebensmittel- Informations- Verordnung (LMIV) (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, LMIV). Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks (ZV) hatte sich seit Jahren stark dafür eingesetzt, hier eine Ausnahme für handwerklich produzierende Bäckereien zu erreichen, was durch eine Vorschrift in Anhang V Nr. 19 LMIV erreicht wurde.
Während gerade im letzten Jahr vielfach Uneinigkeit über die Auslegung dieser Ausnahme bestand, blieb der Zentralverband bei seiner Position, die nach seiner Meinung auch dem Willen des europäischen Gesetzgebers widerspiegelt: Das Handwerk ist von der Nährwertdeklarationspflicht ausgenommen. Nunmehr bestätigt auch die Bundesregierung anlässlich des Geltungsbeginns der Deklarationspflicht auf bundesregierung.de diese Auffassung und schreibt:
«(…) Einige Lebensmittel sind von der Nährwertkennzeichnung ausgenommen. (…) Auch verpackte Lebensmittel, die unmittelbar vom Hersteller an die Verbraucher verkauft werden, zum Beispiel Adventsplätzchen von einer Konditorei, brauchen keine Nährwertkennzeichnung.»
ZV-Hauptgeschäftsführer Daniel Schneider: «Endlich ringt sich die Politik zu dieser seit langem geforderten Klarstellung durch. Sie zeigt, dass als Voraussetzung der Direktverkauf vom Hersteller an den Verbraucher, wie er im Bäckerhandwerk typisch ist, ausschlaggebend ist und nicht die Filial- oder Mitarbeiterzahl. Von letzterem findet sich auch weit und breit nichts in der Verordnung».
Verbandspräsident Michael Wippler: «Es freut mich sehr, dass unsere Auffassung auch von offizieller Seite geteilt wird. Die Angabe von Nährwerten innerhalb enger Toleranzgrenzen ist für eine handwerklich produzierende Bäckerei – vor allem über mehrere Chargen hinweg – auch schlichtweg nicht möglich. Die Ausnahme von der Pflicht ist ein wichtiger Schritt zum geforderten Bürokratieabbau und damit zum Erhalt unserer Handwerksbetriebe».
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