Hamburg. (fghh) Mit Urteil vom 23. Februar 2016 hat der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg entschieden, dass die im Zeitpunkt einer Außenprüfung festgestellten Umsätze auch den zurückliegenden Prüfungsjahren im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zugrunde gelegt werden könnten, sofern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert hätten.
Der Kläger betrieb einen Imbissbetrieb an einer U-Bahnstation in Hamburg. Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt die Steuerbescheide für die Vorjahre. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse für die Zeit während der Außenprüfung schätzte es erhebliche Mehrerlöse.
Mit seiner Klage machte der Kläger – erfolglos – geltend, seine vermeintlich nicht erklärten Wareneinkäufe im Jahr der Außenprüfung dürften nicht zur Grundlage von Zuschätzungen für die Vorjahre gemacht werden. Die Situation habe sich infolge einer von ihm initiierten Preiskampagne gegenüber den Vorjahren wesentlich geändert. Er habe seine Döner zu einem gegenüber der Speisekarte viel niedrigeren «Kampfpreis» angeboten und damit seinen Absatz erheblich erhöht. Seine Fleischeinkäufe hätten sich während des «Dönerkrieges» im Verhältnis zu den Vorjahren fast verdoppelt, in denen überdies der Gammelfleisch-Skandal zu erheblichen Umsatzeinbußen gegenüber früheren Jahren geführt habe.
Das Gericht entschied, dass für die insbesondere wegen der Mängel der Kassenführung veranlassten Zuschätzungen auch die Ermittlungsergebnisse aus der späteren Zeit der Außenprüfung eine geeignete Schätzgrundlage bildeten, denn die vom Kläger behaupteten Unterschiede zu den Vorjahren hätten sich nicht nachweisen lassen. Der Kläger trage insoweit die Beweislast.
Der 2. Senat hat in seinem Urteil vom 23. Februar 2016, 2 K 31/15, die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Aktenzeichen des BFH X B 32/16 (Foto: Quick).
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