Berlin. (07.12. / bmelv) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben sich in Brüssel auf neue Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel geeinigt. Dies ist der entscheidende Schritt, der den Weg frei macht für die abschließenden Beratungen des Europäischen Parlaments. Künftig soll der Nährstoffgehalt bei allen Lebensmitteln auf der Verpackung angegeben werden. Es ist eine Mindestschriftgröße einzuhalten und bei der Verwendung von Lebensmittel-Imitaten soll ein entsprechender Hinweis angebracht werden. Wichtige Allergene müssen künftig auch bei nicht verpackter Ware deklariert werden.
Bundesministerin Ilse Aigner: «Mit dieser neuen Verordnung werden die Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel in der EU deutlich verbessert. Die Informationen auf den Verpackungen werden ausführlicher, leichter verständlich und besser lesbar. Damit erhalten Verbraucher/innen alle wichtigen Informationen für ihre Kaufentscheidung und werden noch besser vor Täuschung geschützt».
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) setzt sich zudem für eine klare und transparente Kennzeichnung regionaler Produkte ein, die auf objektiven Kriterien basiert. Ein entsprechendes Konzept wird derzeit in Deutschland erarbeitet. Verpflichtende Herkunftskennzeichnungen sollten nur eingeführt werden, wenn sie die Informationen liefern, die Verbraucher/innen wünschen. «Verbraucher interessieren sich weniger dafür, wo ein Stück Fleisch verpackt wurde, sondern wollen wissen, wo das Tier gelebt hat. Die in Brüssel beschlossenen Kennzeichnungsvorschriften für Fleisch bleiben hingegen hinter den Erwartungen zurück und verursachen einen hohen bürokratischen Aufwand», sagt Aigner. Die neuen Kennzeichnungsvorschriften der europäischen Lebensmittelinformations-Verordnung im Überblick:
Nährwertkennzeichnung: Es wird vorgeschrieben, den Energiegehalt und die Gehalte an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz in tabellarischer Form auf der Lebensmittelverpackung aufzulisten. Die verpflichtende Nährwertkennzeichnung darf durch zusätzliche Kennzeichnungselemente wie das «1plus4-Modell» des BMELV ergänzt werden.
Mindestschriftgröße: Für verpflichtende Kennzeichnungselemente wird eine Mindestschriftgröße von 1,2 Millimeter (bezogen auf den Buchstaben «x») festgelegt.
Lebensmittel-Imitate: Auf die Verwendung von Lebensmittel-Imitaten wie Käse- oder Schinkenersatz muss zukünftig in der Nähe der Verkehrsbezeichnung ausdrücklich hingewiesen werden.
Allergen-Kennzeichnung: Die wichtigsten Allergene müssen zukünftig auch bei nicht verpackten Lebensmitteln gekennzeichnet werden. Beispiele hierfür sind Eier, Fisch, Erdnüsse und glutenhaltige Erzeugnisse.
Koffein-Kennzeichnung: Koffeinhaltige Lebensmittel und Getränke wie zum Beispiel Energy-Drinks, werden EU-weit mit einem gesonderten Warnhinweis für Schwangere und Kinder versehen. In Deutschland beispielsweise mit dem Aufdruck «Nicht zu empfehlen für Kinder oder Schwangere».
«Nano»-Kennzeichnung: Lebensmittel, die technologisch hergestellte Nano-Partikel enthalten, müssen entsprechend gekennzeichnet werden.
Herkunftskennzeichnung: Für Fleisch soll eine verpflichtende Angabe des Herkunftslands eingeführt werden, bezogen auf den Verpackungsort.
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