Isernhagen. (30.09. / ge) Finanzbeamte sind im Rahmen von Betriebsprüfungen in der Regel sehr «wissensdurstige» Menschen und möchten über steuerrelevante Sachverhalte genauestens informiert und aufgeklärt werden. Häufig, so meint die Finanzverwaltung, erhalten die Beamten die notwendigen Informationen nur schleppend, so dass die Prüfung nicht zeitnah abgeschlossen werden kann. Dadurch erlangt der Steuerpflichtige einen Liquiditäts- und möglicherweise auch Zinsvorteil, da die Steuernachzahlungen zunächst nicht geleistet werden.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 wurde daher ein neuer Absatz in § 146 in die Abgabenordnung eingefügt. Danach kann ein sogenanntes Verzögerungsgeld als Druckmittel festgesetzt werden, wenn Steuerpflichtige ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen einer Betriebsprüfung oder einer Aufforderung des Finanzamts zur Erteilung von Auskünften, zur Vorlage von Unterlagen nicht fristgerecht nachkommen oder den Zugriff auf seine steuerrelevanten Daten nicht, nicht zeitnah oder nicht in vollem Umfang einräumen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann ein Verzögerungsgeld auch mehrfach für dieselbe Pflichtverletzung erhoben werden, sagt Diplom-Ökonom und Steuerberater Carsten Klingebiel von
Gehrke econ.
Dies sieht der Bundesfinanzhof zum Glück anders: Werden angeforderte Unterlagen auch nach der Festsetzung des Verzögerungsgelds nicht vorgelegt, darf nach einem aktuellen Urteil des BFH wegen derselben Pflichtverletzung nicht noch einmal ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung lasse sich entnehmen, dass die mehrfache Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen derselben Verpflichtung zulässig sei.
Dennoch: Mit dem Verzögerungsgeld steht der Finanzverwaltung ein durchaus scharfes Sanktionsinstrument zur Verfügung. Während ein Zwangsgeld auf höchstens 25.000 Euro begrenzt ist, beträgt das Verzögerungsgeld mindestens 2.500 Euro und maximal eine viertel Million. Das Verzögerungsgeld ist selbst dann zu zahlen, wenn der Steuerpflichtige anschließend seine Mitwirkungspflichten erfüllt. Anders als beim Zwangsgeld, das nicht mehr vollstreckt werden darf, sobald ein Steuerpflichtiger die von ihm geforderte Handlung erbracht hat. Ein einmal festgesetztes Verzögerungsgeld lässt sich also nicht einfach aus der Welt schaffen.
Darüber hinaus ist das entrichtete Verzögerungsgeld nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Daher sind Steuerpflichtige im Rahmen von Betriebsprüfungen gut beraten, möglichst zeitnah die angeforderten Informationen zu besorgen oder/und die gewünschten Auskünfte zu erteilen, um unnötige finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Weitere Informationen finden Interessenten auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums als «Fragen-Antwort-Katalog zum Verzögerungsgeld».
Haben Sie weitergehende Fragen zu diesem Thema, dann nehmen Sie bitte Kontakt auf mit Carsten Klingebiel, Diplom-Ökonom und Steuerberater bei der Gehrke econ Steuerberatungsgesellschaft mbH in Isernhagen-Kirchhorst bei Hannover; Telefon +49.511.70050-403, Telefax +49.511.70050-7403, E-Mail carste.klingebiel@gehrke-econ.de.
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