Isernhagen. (10.03. / ge) Alle Unternehmen, so auch Bäckereien, müssen demnächst ihre (steuerlichen) Jahresabschlüsse dem Finanzamt elektronisch übermitteln. Die Pflicht zur Abgabe der E-Bilanz sowie der E-GuV gilt ab Veranlagungszeitraum 2012. Unter dem Motto «Elektronik statt Papier» hat der Gesetzgeber die Kommunikation zwischen Fiskus und Steuerpflichtigen auf ganz neue Grundlagen gestellt. Die E-Bilanz war bereits für den Veranlagungszeitraum 2011 geplant gewesen, ist aber aufgrund unterschiedlicher Einwände verschoben worden.
Erstaunlich bei der E-Bilanz ist, dass von Unternehmen mehr Daten abverlangt werden, als es das HGB für die Handelsbilanz vorgibt. Bisher musste man zum Beispiel im Rahmen der elektronischen Veröffentlichung der Handelsbilanz deutlich weniger Pflichtangaben (etwa 40 bis 80, je nach Unternehmensgröße) machen als es künftig für steuerliche Zwecke verlangt werden wird. Die E-Bilanz bedeutet also einen erheblichen Mehraufwand für Steuerpflichtige und deren Berater. Die Bürokratie wird nicht abgebaut, sondern nur vom Finanzamt auf die Unternehmen verlagert. Da bei Nichteinhalten der gesetzlichen Frist ein Zwangsgeld droht, sollten die Vorbereitungen hierzu daher in absehbarer Zeit begonnen werden, rät Carsten Klingebiel von der Gehrke econ Steuerberatungsgesellschaft.
Was müssen Unternehmen nun im Einzelnen tun? Inzwischen steht fest, dass alle Unternehmen, unabhängig von der Größenklasse oder der Rechtsform, dieselben Daten übermitteln müssen. Der zu übermittelnde Datenkranz und dessen Struktur wird verwaltungsintern «Taxonomie» genannt. Die Taxonomie ist daher im Ergebnis ein erweiterter Kontenrahmen (Mindeststandard) im Sinne der Finanzverwaltung, der die Gliederungstiefe der Bilanz und GuV vorgibt (anders als im HGB).
Das interne Rechnungswesen Ihres Unternehmens muss also bis zum Jahresanfang 2012 in der Lage sein, die Werte der handelsrechtlichen Bilanz sowie der GuV, die nicht den steuerlichen Vorschriften entsprechen, den besonderen Vorschriften des EStG anzupassen und nach standardisierten Vorgaben im so genannten XBRL-Format elektronisch dem Fiskus zu übermitteln. Weitere Besonderheit dabei ist, dass künftig Steuerbilanzen einschließlich steuerlicher Gewinn-und-Verlustrechnung zu übermitteln sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass die sich ergebenden steuerlichen Änderungen respektive Abweichungen bereits im betrieblichen Rechnungswesen und somit während des Geschäftsjahrs 2012 zu erfassen sind. Es wird daher gegebenenfalls erforderlich sein, neben der HGB-Buchhaltung auch eine gesonderte steuerliche Buchhaltung zu führen.
Bekannterweise ist für die nach dem 01. Januar 2010 beginnenden Geschäftsjahre auch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz anzuwenden, das eine Auseinanderentwicklung von Handels- und Steuerbilanz ebenfalls unterstützt und die Tendenz zu einem zweiten Rechnungswerk verschärft.
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen ist es wichtig, diese bürokratischen Zusatzbelastungen zu nutzen, um das Beste daraus zu machen. So wird es zum Beispiel eventuell sinnvoll sein, das Rechnungswesen (zumindest in Teilbereichen, hier besonders im Anlagevermögen) nach Rechnungslegungszweck zu trennen, um die Unternehmensdarstellung nach außen zu optimieren. So kann eine «offensive» Rechnungslegung für die Kreditgeber und sonstigen Informationsempfänger des elektronischen Handelsregisters möglich sein bei gleichzeitiger «defensiver» steuerlicher Rechnungslegung, die Ihre Steuerlasten minimiert.
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